Satzung

Ausführliche Satzung der
Audi-80-Scene e.V. (A-80-S  e.V.)



§1 Name, Sitz


Der Verein führt den Namen “Audi-80-Scene e.V.“ nachfolgend A-80-S  e.V. genannt.
Der Verein mit Sitz in Gütersloh verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke, im Sinne der §§51-68 der Abgabenordnung (AO) „Steuerbegünstigte Zwecke“.


§2 Zweck des Vereins A-80-S  e.V.


Der Zweck des Vereins A-80-S.e.V ist die Vereinigung verschiedener Audi-Fahrer  (Schwerpunkt: Modelltyp Audi 80, 90, S2, RS2) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und die Förderung und Erhaltung des deutschen Automobilen Kulturgutes.
Dieser Verein soll dazu beitragen:

  • Koordinierung von Veranstaltungen
  • Unterstützung der Vereinsmitglieder
  • Anlaufstelle für Einzelpersonen
  • Mitarbeit und Organisation bei Veranstaltungen
  • Öffentlichkeitsarbeit (z.B. Medien)
  • Verhandlungspartner
  • Durchsetzung von Mitgliederinteressen
  • Unterstützung des Vereins durch einzelne Mitglieder
  • Verwirklichung des Satzungszweckes insbesondere durch Unterstützung von öffentlichen Einrichtungen, wie Schulen, Kindergärten, Pflegeeinrichtungen und anderen Einrichtungen, die dem Wohle des Kindes dienen.


Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person, durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
Die A-80-S  e.V. müssen Geldmittel, die ihnen zur Verfügung stehen, für die Interessengemeinschaft aller Mitglieder verwenden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.


§3 Erwerb der Mitgliedschaft


Mitglied der A-80-S  e.V. kann jeder Audi interessierte des Audi „Modelltyps 80, 90, S2, RS2“ werden. Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Sofern der Vorstand über den Aufnahmeantrag des neuen Mitglieds positiv entschieden hat, muss diese Entscheidung auf der nächsten Mitgliederversammlung von einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder bestätigt werden. Es kann keine Beschwerden über die Abstimmung eingereicht werden.


§3a Fördermitgliedschaft


Fördermitglied der Audi-80-Scene e.V. kann jede/r private/r Audifahrer/in des Modeltyps 80,90 S2,RS2 oder ein Unternehmen, der/das die Audi-80-Scene e.V. mit der Ausübung ihrer Tätigkeit unterstützen möchte, werden.
Die Aufnahme erfolgt über einen schriftlichen Antrag an den Vorstand der Audi-80-Scene  e.V. und wird auch vom Vorstand der A-80-S  e.V. genehmigt, wenn dieser keine Bedenken anmeldet.
Über die Aufnahme kann seitens der Mitglieder der A-80-S  e.V. keine Beschwerde eingereicht werden.
Ein Fördermitglied hat kein Mitspracherecht und kann damit keine Abstimmung beeinflussen.


§4 Beendigung der Mitgliedschaft und Fördermitgliedschaft

Die Mitgliedschaft und Fördermitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt des Mitgliedes unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 3 Monaten. Ein Mitglied und Fördermitglied kann, wenn es grob fahrlässig gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied, unter Setzung einer Frist, Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand und der Mitglieder zu rechtfertigen.
Es besteht kein Recht zur Berufung nach dem der Beschluss bekannt gegeben wurde. Clubeigentum (ACI-Clubcard usw.) das sich im Besitz des Mitgliedes befindet, ist innerhalb von vier Wochen nach dem Austritt zurück zugeben.


§5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Monats- bzw. Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt, und in einer gesonderten Beitragsordnung festgehalten. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


§5a Fördermitgliedsbeitrag / Aufnahmegebühren


Vom Fördermitglied werden Beitrage erhoben. Die Höhe des Monats- bzw. Jahresbeitrags und der Fälligkeit wird von dem Vorstand bestimmt. Bei Austritt wird der Jahresbeitrag nicht zurückerstattet, auch nicht anteilsmäßig.

Die Aufnahmegebühr von Privatpersonen beträgt einmalig
20,00 €
Die Aufnahmegebühr für Familien beträgt einmalig
10,00 €
und die Aufnahmegebühr von Gewerbetreibenden
30,00 €





§6 Organe des Vereins

1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand


§7 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden, dem 1. Kassierer und dem 1. Protokollführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.



§8 Die Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der A-80-S  e.V. zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat folgende Aufgaben:


a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung
b) Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
c) Ausführung der Beschlusse der Mitgliederversammlung
d) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern. Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung aller einzuholen.


§9  Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Allerdings kann der Vorstand sein Amt auch freiwillig niederlegen. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur aktive Vereinsmitglieder der A-80-S  e. V. Entscheidend ist die Mehrheitswahl.


§10 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzenden, anwesend sind. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die 1. oder der/die 2. Vorsitzende vertreten den Verein gemeinsam. Bei der Beschlussfassung des Vorstandes entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
Die Vorstandssitzung leitet der/die Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Protokoll einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.


§11 Rechnungsprüfer


Zur Prüfung der Finanzen werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Der Rechnungsprüfer muss kein Mitglied der A-80-S  e.V. sein. Sie haben mindestens einmal im Jahr, vor der Mitgliederversammlung, Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.


§12 Mitgliederversammlung


Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand, unter Einhaltung einer Frist von einem Monat, schriftlich (Brief, Fax oder E-Mail) den Vereinsmitgliedern bekannt gegeben.
In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist allerdings für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Wahl oder Abberufung von Vorstandsmitgliedern.
2. Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
3. Beschlussfassung über Veranstaltungen oder ähnlichem.
4. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Monats- bzw. Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr.


§13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; Zum Wahlleiter oder Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden. Die Art der Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist auf der Einladung hinzuweisen. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen, zur Auflösung der A-80-S  e. V. eine solche von vierfünftel erforderlich.
Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Für Wahlen gilt folgendes:
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellung enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und die des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.


§14 Außerordentliche Mitgliederversammlung


Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für diese außerordentliche Mitgliederversammlung gelten § 12 und § 13.


§15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung


Die Auflösung der A-80-S  e. V. kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, das der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Bei Auflösung oder Aufhebung der A-80-S   e.V. fällt das Vermögen der A-80-S   e.V. an das Deutsche Kinderhilfswerk e.V., die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


§16 Ermächtigung


Der Vorstand wird ermächtigt, die Satzung bei Beanstandung und Zweckänderung durch das Registergericht abzuändern.

Gütersloh, 30.06.2011