Hund getroffen, wer haftet?

  • Hallo!


    Ich hab heute nen Hund angefahren, wer haftet für die Schäden an Tier und Auto?


    Situation: Abend, ich fahr halt so dahin in der Stadt (Leinenpflicht), auf einmal rennt mir ein Hund vors Auto und ich triff ihn natürlich.
    Besitzer war nicht aufzufinden, nach 5 Minuten kam die Besitzerin dann und hat gemeint ihr war der Hund "abhanden gekommen" (war ganz nett).
    Wir haben mal Daten ausgetauscht und sind so verblieben.


    Schaden am Auto: Stoßstange gebrochen, Stoßstangenhalterung gebrochen, ob der Kotflügel verbogen ist oder noch was drunter is muss ich morgen ansehn. Und die Leiste unterm Scheinwerfer is gebrochen.
    Nicht so das Thema, zur not beheb ichs selbst.
    Wär halt schön wenns ihre wasweissichwas-Versicherung zahlt.
    Immerhin hätt sie auf ihren Köter aufpassen können.


    Wisst ihr wie sowas aussieht?




    Bissi leid tut mir das Vieh ja schon aber nja..

  • Ich kenn nur die Rechtslage in Deutschland.


    Wer nen Hund hat, der ist gut beraten wenn er auch eine Versicherung dafür hat. Denn genau so ein Fall wie bei dir kann noch deutlich teurer werden und da muss der Hundebesitzer ganz klar haften!


    Aber Polizei hätte ich auf jeden Fall geholt um sicher zu gehen, wer Schuld hat.


    Was ist denn mit dem Hund?

    Typ 89 Coupe Quattro 2.8E



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    "Vollgas zu fahren und das Ding fahrt stabil daher, des war vergeudete zeit meines talentes." Walter Röhrl

  • Naja wenn du dein Hund vor ein Auto laufen lässt, dann ist das als ob du einen großen Stein davor schmeißt. Für den Schaden haftest du!


    Bei Menschen ist es etwas komplizierter, da alle Menschen auf der gleichen Stufe stehen. Komisch ausgedrückt. Da muss im Einzelfall geguckt werden wer Schuld ist. Bei Sachen und Tieren ist es klar, der Mensch hat das Vorrecht.


    Ich kenne einen Fall in meinem engeren Bekanntenkreis, wo einer vor ein Auto gelaufen war und tödlich verunglückt ist. Dazu kam, dass er in psychischer Behandlung war und niemand im Nachhinein sagen konnte ob er sich umbringen wollte oder nicht. Das war extrem kompliziert, auf der einen Seite stand der Autofahrer bei dem es um ne erhebliche Strafe ging und auf der anderen Seite um die Angehörigen und die Lebensversicherung. Was im Detail geregelt wurde, keine Ahnung.

    Typ 89 Coupe Quattro 2.8E



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  • Hi
    Normal kommt die Versicherung für den Schaden an deinem Pkw auf. Wenn sie keine hat muss sie das aus eigener Tasche bezahlen. Die Rot & Dick markierten stellen sind die wohl interessantesten für dich.
    Mal hier ein Text den ich mal so eben gegoogelt habe damit du dir das vor augen führen kannst ;)


    Freilaufende Hunde ? Leinenzwang für jeden Hundehalter?


    Samstag, 3. April 2010



    Für viele Hundehalter und Spaziergänger sind freilaufende bzw.
    nicht angeleinte Hunde ein Ärgernis. Es stellt sich die Frage, ob es
    rechtliche Gründe für das Anleinen von Hunden gibt. Vielen Hundehalten
    ist nicht bewusst, dass das allgemeine Ortsrecht über die
    landesrechtlichen Regelungen hinaus vorschreibt, Hunde nicht
    unkontrolliert frei laufen zu lassen und einen allgemeinen Leinenzwang
    vorschreiben kann.


    Auf der Grundlage der ordnungsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage
    (z.B. § 55 Nds.SOG) haben Städte und Gemeinden für ihr Gebiet in der
    Regel eigene Hundeverordnungen erlassen, in denen für jeden Hundehalter ?
    unabhängig von der Rasse und einer etwaigen behördlich festgestellten
    Gefährlichkeit des Hundes ? allgemeinverbindliche Regelungen aufgestellt
    worden sind. Dazu gehören Bestimmungen, die für jeden Hundehalter
    gelten und das ?Freiumherlaufenlassen? von Hunden verbieten.


    So finden sich beispielhaft die folgenden Verpflichtungen in
    beispielhaften örtlichen Hundeverordnungen, die jeweils für das
    Stadtgebiet gelten:
    ?Hunde dürfen auf öffentlichen Straßen,
    Wegen und Plätzen sowie an allen anderen der Allgemeinheit zugänglichen
    Orten nicht unbeaufsichtigt umherlaufen. (?) In der Innenstadt und im
    Schloßgarten sind Hunde an der Leine zu führen. In der Innenstadt ist
    der Abstand zwischen der führenden Person und dem Hund so kurz wie
    möglich zu halten. (?) Kinderspielplätze und andere zum Spielen und
    Liegen geeignete Flächen in öffentlichen Anlagen dürfen mit Hunden nicht
    betreten werden.?

    Ein Verstoß gegen diese Vorschrift sind als Ordnungswidrigkeit unter Strafe gestellt. Diese Verpflichtungen sind aus der ?Verordnung der Stadt Oldenburg über das Mitführen von Hunden in der Öffentlichkeit? übernommen worden. In anderen entsprechenden örtlichen Hundeverordnungen sind ähnliche Verpflichtungen zu finden.


    So hat die Stadt Celle die folgende Verpflichtung in ihre ?Verordnung über das Halten und Mitführen von Hunden in der Öffentlichkeit? aufgenommen:


    ?Wer einen Hund hält hat sicherzustellen,
    dass der Hund nicht unbeaufsichtigt umherläuft und nur von Personen
    geführt wird, die in der Lage sind, den Hund sicher zu beherrschen.
    Sicher beherrscht einen Hund, wer jederzeit auf ihn einwirken kann. Wer
    einen Hund führt hat dafür zu sorgen, dass der Hund nicht
    unbeaufsichtigt umherläuft. Der Hundeführer muss jederzeit auf den Hund
    einwirken können. Er hat eine Hundeleine mitzuführen. In Fußgängerzonen
    und verkehrsberuhigten Bereichen innerhalb des Innenstadtringes ?
    eingefasst durch die Straßen (?) dürfen Hunde nur angeleint mitgeführt
    werden. Auf Spiel- und Bolzplätzen dürfen Hunde nicht mitgeführt
    werden.?


    Der Vergleich dieser Regelungen zeigt, dass wesentliche Verpflichtung
    der Hundehalter und -führer ist, über den Hund eine jederzeitige
    Kontrolle ausüben zu können. Hierfür wurde die Verpflichtung
    festgeschrieben, dass Hunde generell nicht ?unbeaufsichtigt umherlaufen?
    dürfen. Diese für jeden Hundehalter geltende Regelung basiert auf der
    grundlegenden Verantwortlichkeit für Schäden, die durch den Hund
    verursacht werden (§§ 833 ff. BGB).


    Um die Kontrolle über den Hund ausüben zu können, schreiben beide
    Hundeverordnungen vor, dass auf den Hund ?eingewirkt? werden kann. Dafür
    muss die Leine mitgeführt werden und der Hund muss angeleint werden,
    wenn es die Situation erfordert. Darüber hinaus schreiben die
    Verordnungen vor, dass an bestimmten Orten der Hund ausschließlich
    angeleint geführt werden darf. Über diese Ortsregelungen hinaus
    schreiben Landeshundegesetze und -verordnungen weitere allgemeine
    Verhaltensweisen für alle Hundehalter vor wie z.B. über die sog. Brut- und Setzzeit in der freien Natur.


    Hundehalter sollten sich über die jeweils für die Gemeinde geltenden
    Regelungen informieren, die regelmäßig über die Internetseite der
    Stadtverwaltung gefunden werden können. Dasselbe gilt für die Hundeauslaufgebiete, für die ein allgemeiner Leinenzwang nicht gilt.


    Lg
    Stephan

  • Soo das Vieh is in der Haushalt-Haftpflicht von der Frau mitversicher..


    => Ich kann ruhigen Gewisesns einen Gutachter holen und alles in der Werkstatt machen lassen ohne dass sies aus ihrer Tasche zahlen darf, oder?



    Schaden bis jetzt:
    Scheinwerfergehäuse, Stoßstange, Kotflügel dürft ein bissl verzogen sein bzw. das gespachtelte abgeplatzt sein.

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