Das Kurzzeitkennzeichen wird seit 1.4. extra im FZV geregelt, nun im § 16a (zuvor ebenfalls im FZV § 16):
Dazu:
"(1) Ein Fahrzeug darf, wenn es nicht zugelassen ist, zu Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, (...)"
es dürfen jetzt nur noch Probefahrten unternommen werden
oder Überführungsfahrten.
Die Art der Fahrt wird wie zuvor vorab festgelegt (in der Zulassungsstelle) und es darf nur noch diese unternommen werden. Die Angabe ist nun verbindlich geworden.
Zum Vergleich die FZV § 16, die nun nicht mehr für das KZK gültig ist (also KZK vor dem 1.4.15): "Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten"
Probefahrt ist nach § 2 Nr. 23
"die Fahrt zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs"
Überführungsfahrt nach § 2 Nr. 25
"die Fahrt zur Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort."
Die Ausführungen sind nach wie vor schwammig, denn Nebenzwecke sind nicht ausgeschlossen und die Nachweisbarkeit (für die Ordnungskraft) in der Regel schwierig.
Wenn einen aber der Ordnungshüter nicht mag, ist es ihm mit der neuen §16a einfacher "ans Bein zu pinkeln" als zuvor in der §16;
Beispiel: der Wagen hat nun ein KZK eines weit entfernten Landkreises (die sind jetzt nicht mehr gebunden), die Ausgabe liegt schon drei Tage zurück,
man wird auf einem Supermarkparkplatz "erwischt", es ist in den Papieren eine Überführungsfahrt eingetragen = wer jetzt eine Probefahrt angibt, begibt sich auf ziemliches Glatteis. Da kann man sich dann evtl. einen Strick daraus drehen. Interessant werden auch die ersten Urteile, wenn die ersten Geschichten kommen, wenn eine Überführungsfahrt fünf Tage gedauert hat (evtl. noch kreuz und quer über diverse Landkreise - quasi von Garage/Stellplatz zu Garage/Stellplatz). Kurzum, wie der Gesetzgeber mit den neuen Geschichten umgeht bzw. wie rigoros er Missbrauch ausmerzen will.
Dieses Problem hatte man vor dem 1.4. noch nicht:
hier durfte man nämlich mit dem KZK noch "Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten" veranstalten.
Also am ersten Tag Überführen
und nun hatte man eben eine Probefahrt mit einem kleinen Nebenzweck ... die Angabe im Papier war davor nicht bindend, da auch der Gesetzestext eben durch das "und" nicht bindend war.
wie von mir geschrieben: ob so etwas insgesamt gerichtlichen Bestand hat, ist nach wie vor fraglich. Das muss erst die Zukunft zeigen, wie rigoros nun verfolgt und geurteilt wird.
Aber wenn sich der Hüter einen Stern verdienen will und auf so etwas geht ... kann es zumindest für schlaflose Nächste sorgen.
Ich setze das KZK inzwischen nur noch für die Zwecke im §16a ein. Mir ist das andere zu WischiWaschi - wie so vieles inzwischen.
Das wird nach den ersten Urteilen vielleicht anders - aber vorab würde ich empfehlen von dem
gesetzlich neuen Kennzeichen (durch die neue §16a)
Abstand zu nehmen. Zumindest eben, bis die ersten Urteile wegen dem "zu Probe- oder Überführungsfahrten" gelaufen sind.
Ausnahme natürlich für den eigentlichen Verwendungszweck - aber den würde ich vorerst extrem regelkonform ausführen.
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Beim 07er darf der Landkreis "dank" der Ausnahmeverordnung auf dem es nach wie vor steht walten wie es lustig ist.
Die einen verlangen regelmäßig HU-Berichte oder gar Gutachten,
die anderen geben es überhaupt nicht mehr aus,
andere Kommunen sind pflegeleicht.
Bei uns ist es mit viel vorsprechen und Begründungen verbunden. Ein regelrechter Spießrutenlauf. Entsprechend selten ist es zu Gesicht zu bekommen. Ich schätze, dass in meinem Landkreis keine vier Dutzend Personen ein 07er haben. Die meisten davon Oldtimer-LKW, da sich kaum ein PKW-Lenker für einen Einzelwagen sich dieses Prozedere antut.