Sam
in Deinem Absatz geht es ausschließlich um eine Fahrt mit abgestempelten Kennzeichen - das hat nichts mit dem Kurzzeitkennzeichen an sich zu tun.
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Die Änderungen sind:
- das Kurzzeitkennzeichen darf nur noch an nicht zugelassenen Fahrzeugen für Probefahrten und Überführungsfahrten verwendet werden.
Also der Passus Prüfungsfahrt entfällt.
Eine Probefahrt ist per Definition eine Fahrt zur Feststellung oder zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit von Kraftfahrzeugen oder Anhängern.
Eine Überführungsfahrt ist per Definition eine Fahrt zur Verbringung eines Kraftfahrzeuges an einen anderen Ort, vor allem von der Herstellungs- zur Verkaufsstätte, bei Eigentumswechsel oder der Veränderung des Einstellortes sowie Fahrt zum Zwecke des Abschleppens eines Kfz (vgl. § 16 Fahrzeug-Zulassungsverordnung).
Die dann entfallene Prüfungsfahrt ist per Definition eine Fahrt zur Feststellung der Fahreigenschaften und/oder der Bau- und Betriebsart des Kraftfahrzeuges (§ 16 Fahrzeug-Zulassungsverordnung).
Man sollte also bei einer Fahrt mit dem Kurzzeitkennzeichen den richtigen Satz auswendig lernen, was man gerade mit dem Kennzeichen anstellt.
Voraussetzungen für die Zuteilung:
- wie bisher: Vorlage einer Versicherungsbestätigung
- die bereits schon von einigen Zulassungsstellen in die Praxis umgesetzte Eintragung der geforderten Daten durch die Zulassungsstelle. Die Daten können also nicht mehr vor Ort individuell eingetragen werden.
- und: Für das Fahrzeug ist eine gültige Hauptuntersuchung nachzuweisen.
Ist das Fahrzeug nicht mangelfrei, dürfen neben Fahrten zur Untersuchungsstelle und zurück auch Fahrten zur unmittelbaren Reparatur in der nächstgelegenen geeigneten Einrichtung durchgeführt werden, sofern das Fahrzeug nicht als verkehrsunsicher eingestuft wird.
Diese Fahrten dürfen im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Zulassungsbezirk durchgeführt werden.
Wie der zweite Passus behandelt wird und wie das kenntlich gemacht wird, dass mit dem Fahrzeug ohne TÜV nur diese Fahrten gemacht werden (dürften) ... das wird spannend. Gerade auch, wie man vorab fest stellt, ob das Fahrzeug verkehrsunsicher ist ...
rechtsdeutsch heißt das nämlich jetzt so: mit Anhänger o.ä. zur Prüfstelle und nachweisen, dass das Fahrzeug verkehrssicher ist und im Anschluss bekommt man das KZK und kann dann eingeschränkt damit zur Werkstatt und zum TÜV ...
an dem zweiten Passus wird noch gearbeitet. Die Änderung bzw. der Unfug soll am 01.04.2015 in Kraft treten.
Weitere Änderungen:
-Das Fahrzeug muss einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erhalten haben. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, dürfen nur Fahrten durchgeführt werden, die mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen. Diese Fahrten sind zulässig bis zur
nächsten Begutachtungsstelle in dem Zulassungsbezirk, in dem das Kennzeichen zugeteilt wurde, oder einem angrenzenden Zulassungsbezirk.
Die einzige positive Änderung:
- zuständige Behörde: Der Antrag ist bei der Zulassungsstelle des Wohnorts oder bei der Zulassungsstelle des Fahrzeugstandortes zu stellen.
Stand: Oktober 2014, Quelle ADAC - der wie von mir schon geschrieben, diesen Unsinn mit unterstützt. Was mich aber inzwischen nicht verwundert.
Der gesamte Kram wird weiterhin das Kennzeichen zusätzlich massiv verteuern - man geht inzwischen von einer Verdoppelung der Kosten aus
zusätzlich mit einem Einbruch der Zuteilungen um ca. ein Viertel bis ein Drittel ...
Kurzum: das wird empfindlich teurer werden. Wahrscheinlich werden die Verluste weiterhin auch auf andere Zulassungskosten (Wunschkennzeichen etc) abgewickelt werden.
Von einem gewissen organisatorischen Chaos wegen den Kzk-Fahrten mit/ohne TÜV gar nicht erst zu sprechen ...