
Autotrailer gesucht(morgen)
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Es wird stehts nur der §15 Zitiert, dort steht NICHTS drin das das Fahrzeug sogar angemeldet sein muss ?
Auch weiter unten wird bezug daraug genommen, ich lese es mir aber nacher in Ruhe mal durch und mecker dann
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ok, also hier nochmal:
ZitatAchtung! Geänderte Rechtslage zum Thema Abschleppen und Schleppen seit Einführung FZV
Die Vergünstigungen des Abschleppens können seit dem 01.03.2007 nur noch in Anspruch genommen werden, wenn es sich um ein zugelassenes Fahrzeug handelt, wobei auch die "vereinfachte Zulassung" mittels Kurzzeit- oder Händlerkennzeichen darunter zählt. Nicht mehr zum Abschleppen zählt mit Einführung der FZV das Verbringen des Fahrzeugs vom Standort, also nicht vom eigentlichen Pannenort, zu einem Verwerter, da dies nicht vom Nothilfegedanken getragen wird.
Hierzu die Antwort des BMVBS auf eine entsprechende Anfrage:
Zitat
?Das Abschleppen von Fahrzeugen ist in § 15a Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Unter Abschleppen ist das Fortbewegen von betriebsunfähigen Fahrzeugen zur Räumung der Straße aus Gründen der Verkehrssicherheit (Beseitigung eines Verkehrsnotstands) zu verstehen. Diese Fahrzeuge sind, da sie bis zur Betriebsunfähigkeit am Straßenverkehr teilgenommen haben, zugelassen. D.h. sie unterliegen der Zulassungspflicht nach § 18 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bzw. § 3 Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (FZV).Im Gegensatz zum Abschleppen handelt es sich beim Fortbewegen / Verbringung an einen anderen Ort eines betriebsfähigen oder betriebsunfähigen Fahrzeugs um Schleppen. Schleppen ist nach § 33 StVZO grundsätzlich verboten; in Einzelfällen können Ausnahmen nach § 33 Abs. 2 StVZO genehmigt werden.
Die genannten Vorschriften für das Abschleppen und das Schleppen werden als ausreichend angesehen. Eine entsprechende Regelung in der FZV wird deshalb für nicht erforderlich gehalten."
Durch den Verzicht, abgeschleppte Fahrzeuge von der Zulassungspflicht explizit auszunehmen, wird insbesondere i. V. m. der Antwort des BMVBS deutlich, dass die durch die Rechtsprechung vorgenommenen weitreichenden Auslegungen des Abschleppens, nicht vom Gesetz- und Verordnungsgeber beabsichtigt waren.
Somit kann nur ein zugelassenes Kraftfahrzeug oder Fahrzeug (beachte § 2 FZV) bzw. ein vom Zulassungsverfahren ausgenommenes Kraftfahrzeug nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 a (Arbeitsmaschine und Stapler > 20 km/h bbH) und b (einachsige Zugmaschine lof > 20 km/h bbH), das ein eigenes Kennzeichen (§
führen muss, abgeschleppt werden.
Rechtsfolgen:
Bei der Verbringung nicht zugelassener betriebsfähiger oder betriebsunfähiger Kraftfahrzeuge, kann kein Abschleppen i. S. d. § 15a StVO vorliegen, sondern ein ungenehmigtes Schleppen i. S. d. §§ 33 Abs. 1, 69a Abs. 3 Nr. 3 StVZO i. V. m. § 24 StVG.
TBNR: 333100 Sie betrieben vorschriftswidrig das Kraftfahrzeug als Anhänger (Schleppen), obwohl keine Ausnahmegenehmigung vorlag. (25 ?)
Auf die eventuell in diesem Zusammenhang auftretenden weiteren Tatbestände (je nach Konstellation) ist selbstverständlich zu achten.
Pflichtversicherung,
ungenehmigtes Schleppen,
Zulassungsverstoß,
Überschreiten der Anhängelast,
Mitführen eines ungebremsten Anhängers
Erforderliche Fahrerlaubnis (Klasse BE, C1E, CE) -
sonst wär das Abschleppen auf Partys ja auch nur bis in die nächste Werkstatt erlaubt *uncool*
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so hänger hab ich ein für morgen reserviert
normal sind ja gurte dabei oder?
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