Auto ersteigert - Verkäufer will es nicht abgeben

  • Hallo Michi,
    littleporker-fan hat den § 119 BGB im Prinzip schon ganz gut dargestellt.
    Allerdings stellt sich die Frage, ob die Erklärung des Irrtums unverzüglich getätigt wurde hier gar nicht, da kein Fall des § 119 vorliegt.
    Die Willenserklärung, ein Auto verkaufen zu wollen war ebenso eindeutig wie die korrekte und unmißverständliche Beschreibung des Gegenstandes und dessen Eigenschaften. Ebenso hat der Verkäufer sich nicht bei der Eingabe des Preises vertippt. Er hat das Fahrzeug schlicht auf einer Plattform angeboten, auf der er nicht so viele potentielle Kaufinteressenten erreicht. Dieser Umstand wird vom § 119 m.E. nicht erfaßt.
    Die rudimentären Kenntnisse des Verkäufers im Hinblick auf den § 119 würde ich daher nicht mal als juristisches Halbwissen bezeichnen.
    Sich an eBay zu wenden, kann man sich m.E. allerdings sparen. Ich würde dem Verkäufer zunächst vor Augen führen, daß eine Klage für ihn zu erheblichen Mehrkosten fürhren würde und der Verkauf unter Wert damit immer noch die günstigere Variante für ihn darstellt. Sollte er darauf nicht eingehen, würde ich klagen. Sollte er dann behaupten, das Fahrzeug sei nicht mehr verfügbar, würde ich auf Schadenersatz klagen.
    Wenn Du eine Rechtschutzversicherung hast, kannst Du Dich ja meistens auch erst einmal bei der Versicherung im Hinblick auf die Erfolgsaussichten beraten lassen oder es steht einem oft auch eine kostenfreie Erstberatung bei einem Anwalt zu.
    Nett ist auch der Hinweis, der Verkäufer möge sich doch erst einmal bei einem Anwalt seines Vertrauen kundig machen und man rufe dann in 3 Tagen noch einmal an.
    Das habe ich einmal bei einem Schrotthändler gemacht, der mir ein defektes Getriebe mit Garantie verkauft hat und bei Rückgabe die Ein- und Ausbaukosten nicht zahlen wollte. Nach einem Gespräch mit seinem Anwalt hat er dann zähneknirschend gezahlt.
    Viele Grüße, Sascha.
    PS: hier noch der § 199 BGB im Wortlaut:
    § 119
    Anfechtbarkeit wegen Irrtums
    (1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt
    im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben
    wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie
    bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles
    nicht abgegeben haben würde.
    (2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum
    über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als
    wesentlich angesehen werden.

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