Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen

  • Hallo,


    habe da mal eine wichtige Frage:


    Ich will meinen Audi 80 B4 2.0 E abmelden und danach nach Berlin zum Verkauf bringen. Eigentlich ist das ja statthaft. Abmelden und Fahrt zum endgültigen Standort. Ist das aber auch mit einem KfZ erlauvt, welches ein Saison KZ mit 11 - 02 trägt? Da bin ich mir nämlich unsicher.


    MfG - wenn jemand an einen B4 Interesse hat - kann er sich gerne melden. Habe leider keine Bilder. Ist silber, 2.0E Maschine mit Automatik.

  • Fahrt ist nur am tag der abmeldung statthaft und auch nur wenn das fzg zum zeitpunkt der abmeldung versichert und versteuert ist, beides trifft bei der angegeben Saison nicht zu.

    Audi 90 T89 B3 2,0E 85kW/116PS MKB PS GKB: AXE 224tkm Bj. 91
    Einer von noch 1.153 (Stand 2015)
    2014: 1.341 Stk.
    2013: 1.575 Stk.
    2012: 1.859 Stk.
    2011: 2.169 Stk.
    2010: 2.526 Stk.
    2009(Kaufjahr): 3.123 Stk.
    Suche: Karosserie teile b3 in LY9B in gutem oder sehr gutem Zustand
    gullideckel 15" 4*108

  • Ausserdem darf das Fahrzeug nur im ehemaligen Zulassungsbezirk und in einen daran Angrenzenden bewegt werden. §10FZV


    Wusst ich garnicht, ist aber irgendwie schlüssig.


    Bleibt also nur kurzzeit kennzeichen

    Audi 90 T89 B3 2,0E 85kW/116PS MKB PS GKB: AXE 224tkm Bj. 91
    Einer von noch 1.153 (Stand 2015)
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  • Ist das aber auch mit einem KfZ erlauvt, welches ein Saison KZ mit 11 - 02 trägt?


    Das auf keinen Fall. Außerhalb des Zulassungszeitraums darf das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen bewegt werden, es sei denn Du nutzt rote oder Kurzzeitkennzeichen.


    Gruß
    Christian

    80er: B4 06/92 AAH 2,8E automatic
    Daily: D2 06/99 AQD 2,8 Tiptronic
    Zweit: B6 02/02 BDV 2,4 multitronic
    Oldie: Urquattro 03/83 WR 5gang

  • Danke. Also doch so wie ich es vermutet habe. Unzulässig. Leider. Steuer ist bezahlt und Versicherung ja auch. Heißt doch Ruheversicherung.


    Und das mit den eigenen und angrenzenden wusste ich. Wäre aber gegangen, denn OHV grenzt an Berlin an.

  • Und es wäre gegangen, aber da ich nicht weiß ob die morgen das KfZ in Berlin kaufen, habe ich erstmal auf die Abmeldung verzichtet:


    In § 9 FZV steht dazu:


    (3) Auf Antrag wird einem Fahrzeug ein Saisonkennzeichen zugeteilt. Es besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Abs. 1 sowie der Angabe eines Betriebszeitraums. Der Betriebszeitraum wird auf volle Monate bemessen; er muss mindestens zwei Monate und darf höchstens elf Monate umfassen und ist von der Zulassungsbehörde in der Zulassungsbescheinigung Teil I in Klammern hinter dem Kennzeichen zu vermerken. Ein Saisonkennzeichen ist auch Fahrzeugen, deren Halter von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind, nach Maßgabe des Absatzes 2 zuzuteilen. Das Fahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nur während des angegebenen Betriebszeitraums in Betrieb genommen oder abgestellt werden. § 16 Abs. 1 bleibt unberührt. Saisonkennzeichen gelten außerhalb des Betriebszeitraums bei Fahrten zur Abmeldung und bei Rückfahrten nach Abstempelung des Kennzeichens als ungestempelte Kennzeichen im Sinne des § 10 Abs. 4.


    Und in § 10 FZV:


    (4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.


    Heißt die Fahrt wäre in OHV und dem angrenzenden Berlin statthaft gewesen.

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