Audi 90 Typ 81

  • Ich habe nach einer Importspedition gesucht, die drauf spezialisiert war. Hatten glaube ich auch noch einer Verkaufshalle.
    Die machten Papierkrams, da ich keine Lust und Zeit hatte mich selbst damit zu beschäftigen.

  • Ohne den Umweg über den TÜV, sprich Vollabnahme, geht nichts. Sollten Überprüfungen aus dem Ausland anerkannt worden sein und einfach eins zu eins in eine gültige deutsche Plakette umgeschrieben worden sein, war dies schlichtweg ein Fehler.



    Bei der zitierten Anerkennung in der EU geht es darum, dass alle Fahrzeuge innerhalb der EU in regelmäßigen Abständen überprüft werden müssen. Diese Überprüfungen, bei uns umgangssprachlich TÜV genannt, müssen in allen EU Mitgliedsstaaten anerkannt werden. D. h. (theoretisch) darf in Deutschland nicht einfach ein Fahrzeug außer Betrieb gesetzt werden, wenn es eine gültige Prüfplakette aus Italien, Spanien, Frankreich usw. hat. Gilt natürlich auch umgekehrt und wird für jeden Urlaubs- und/oder Transitreisenden nur zu gut nachvollziehbar sein. Es bedeutet jedoch nicht, dass eine gültige Überprüfung eins zu eins übertragen wird. Das ist relativ deutlich bei Fahrzeugen aus Großbritannien nachvollziehbar, die durch den Linksverkehr einige Eigenheiten haben, die vom deutschen TÜV nicht anerkannt werden.




    Beim Import aus der Schweiz, die als nicht EU Land eine ähnliche Vereinbarung mit der EU hat, wird nach meiner eigenen Erfahrung auch nicht eins zu eins umgeschrieben, sondern der Wagen muss auch bei gültiger Überprüfung erneut beim TÜV vorgeführt werden, nicht nur um die Identität des importierten Fahrzeugs zu bestätigen. Die Vorlage des gültigen Prüfberichts ist hilfreich, aber es hängt eher vom guten Willen des Prüfers und dem realen Zustand des 90ers ab. Ist alles in Ordnung, sollte es keine Überraschungen geben. Einfach in Ruhe vorab beim TÜV vorbeifahren und sich mit einem geeigneten Prüfer abstimmen.



    Weiter sei erneut angemerkt, dass der Wagen, nachdem Du ihn erworben hast und er bei Dir Zuhause vor der Tür steht, nicht weiter mit den italienischen Nummernschildern von Dir bewegt werden darf, da die Kraftfahrzeugsteuer in dem Land zu entrichten ist, wo der Fahrzeugeigner seinen Hauptwohnsitz hat bzw. das Fahrzeug (bei gleichzeitigen Wohnsitz des Eigners) überwiegend benutzt wird. Während Letzteres in der Überprüfung und Auslegung nicht immer ganz einfach ist, ist Ersteres eineindeutig.



    Ansonsten: Du hast Mail.

  • Ohne den Umweg über den TÜV, sprich Vollabnahme, geht nichts. Sollten Überprüfungen aus dem Ausland anerkannt worden sein und einfach eins zu eins in eine gültige deutsche Plakette umgeschrieben worden sein, war dies schlichtweg ein Fehler.


    Da musste ich jetzt nochmal die Unterlagen sichten und mit meinem
    ehemaligen Schulungsverantwortlichen telefonieren, da ich nicht an derartige
    "Fehler" glaube. Du hast zwar in diesem Fall die Richtige Antwort
    gegeben, aber deine Begründung ist komplett falsch.




    Die einzige Grund warum er den 90er Vorführen muss ist, dass
    dieser nur über eine Nationale Betriebserlaubnis bzw. Typengenehmigung
    verfügt, da es EG-Typengenehmigungen (EG-T) einfach nicht vor 1992 gab. Der 16V
    Avant hatte bereits eine EG-T, darum war dies auch kein Problem die Revision zu
    übernehmen. Geht genau auf 92/61/EWG zurück und wurde für 2009/40/EG mit
    rechtsschöpferischem Charakter für die Mitgliedsstaaten übernommen. Die 2009/40/EG
    enthält eine Auflistung (Anhang) der Kriterien, welche das Prüfverfahren von Fahrzeugen
    in der EU harmonisieren soll und die Grundlage für die allgemeingültige EG-T
    einer Behörde bezeichnet. Was du ansprichst ist, dass ein Fahrzeug mit deutscher
    Zulassung
    , deutschem Halter und deutscher Prüfplakette nicht von nationalen Behörden ohne
    weiteres stillgelegt werden kann.





    Die Basis für die gegenseitigen Anerkennung eines Prüfzykluses wird in 2009/40/EG
    für das KBA im Anhang interessant. Dort ist eben die Grundlage für die EG-T
    niedergeschrieben. In Satz 20 wird den Mitgliedsstaaten freigestellt historische
    Fahrzeuge
    davon auszuschließen. In der BRD hat
    sich das KBA das einfach gemacht und gesagt: ein Fahrzeug, welches keine EG-T
    hat ist ein historisches Fahrzeug. Sein 90er ist schlichtweg zu alt um in den
    Genuss dieser EG-Typgenehmigung gekommen zu sein, das ist der einzige Grund
    warum er §21 gekriegt hat und nicht irgendwelche Vorgaben von privaten Prüfgesellschaften. Kein Hersteller hat nachträglich EG-Ts eingeholt, warum auch? Rechtslenker müssen auch nicht vorgeführt werden, wenn
    sie eine EG-T haben. Bei Fahrzeugen nach 2009 war das die Regel. Da können Zulassungsbehörden noch so viel verlangen wie sie wollen,
    müssen tut man es rein rechtlich gesehen einfach nicht. Ausnahmen gibt es nur
    bei „Gefahr im Verzug“, aber das müsste dann schon ein ehemaliges Kurrierfahrzeug der Drogenmafia sein.




    Der Bund selbst hat auf eine vollabnahme bei gültiger ausländischer HU -
    vorausgesetzt diese entspricht dem hiesigen Prüfzykus - verzichtet. Richtlinien
    von der EU sind kein Gesetz per se, fordern aber Mitgliedsländer dazu auf diese
    in nationales recht Umzusetzen.


    Dies ist bei uns in FZV § 7 niedergeschrieben und anwendbar. Da kann auch ein
    privater deutscher Prüfverein wie der TÜV nichts dagegen machen. Wenn die EG-T
    von der Zulassungsbehörde des EU-Landes ausgestellt wurde wird die Prüfplakette
    von der Zulassungsbehörde der zulassenden Behörde erteilt. Wäre ja noch
    schöner, wenn private Prüfvereine über derartige Rechtsvorgänge entscheiden
    statt einer öffentlichen Behörde.




    Es gibt natürlich Landes- Regional- und Kreisverwaltungen die zusätzlich noch
    Verordnungen und Satzungen erlassen, die dies etwas untergraben und den Bürger
    gängeln. Das wäre dann z.B. die Vorlage aller Dokumente in Original und
    notariell beglaubigter Übersetzung plus Kennzeichen des Ursprungslandes. Ich
    zweifel aber stark daran, dass derartige Satzungen vor einem Verwaltungsgericht
    bestand hätten, da eine Verordnung kein Gesetz ist.




    Was interessiert hier die Schweiz? Die sind nicht teil der
    Harmonisierungsverträge also wozu das Beispiel? Da kann keine Sau klagen und
    auf Richtlinien pochen, da es um Verträge der EU mit Drittstaaten geht. Keine Gerichtsbarkeit vorhanden. Äpfel-Birnen eben.



    Sorry, dass das jetzt geschrieben werden musste, aber ohne deine falsche Argumentation die auf "Erfahrungswerten" beruht hätte ich das wohl auch geglaubt.



    Zu MKZ: sorry da lag ich aus oben genanntem Grund falsch.

  • Ich denke, wir sind von unseren Auslegungen und Erfahrungen nicht so weit entfernt, wie es beim Lesen scheint und wahrscheinlich bin ich zu sehr vom Umgang mit Fahrzeugen geprägt, die meist deutlich älter sind als 20 Jahre. Meine Erfahrungswerte beziehen sich bisher auf den Import aus der Schweiz, England und USA, wobei diese zum Glück alle schon über 10 Jahre zurückliegen und so einiges deutlich einfacher gewesen sein dürfte.


    Dass der 90er zur Vollabnahme muss liegt, korrekt, an der in den 1980ern noch nicht existierenden EG-Typengenehmigung. Nichtdestotrotz müsste ein importiertes KFZ vor Erteilung einer deutschen Zulassung durch die deutsche HU/AU. Ohne gültige Plakette ist keine Zulassung möglich. Wird ein ausländisches Prüfprotokoll anerkannt und eins zu eins umgeschrieben, wäre dies trotz ähnlicher Prüfstandards sehr ungewöhnlich, was nicht heißen soll, dass so etwas nicht vorkommt. Es geht hier nicht um das Gängeln von KFZ-Haltern sondern die Vorgaben der StVZO, die importierte Fahrzeuge erfüllen müssen. So bekommt eben ein aus GB importiertes Fahrzeug, welches Scheinwerfer für Linksverkehr hat eben keine Zulassung in Deutschland und umgekehrt. Sprich, der Prüfingenieur untersucht, ob das Fahrzeug den Zulassungsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland oder (sic) des Deutschen Reiches entspricht. Ein Oldtimer oder Youngtimer in Zeiten vor der EG-T muss die Vorschriften erfüllen, die in Deutschland zu Zeiten seiner Erstzulassung galten. Wir vergessen halt gerne, dass z. B. die Nebelschlussleuchte erst ab 1991, der Rückfahrscheinwerfer seit 1987 oder die elektronische Wegfahrsperre seit 1995 Pflicht sind. Je nach gutem Willen und Abstimmung mit dem Prüfer kann man feststellen, dass die Auslegung der Vorgaben einen schönen Spielraum haben können.


    Weiter wird im Rahmen der Vollabnahme / HU die Identität des Fahrzeugs überprüft. Früher üblich, ist dies eine Aufgabe, die schon lange keine Zulassungsstelle mehr übernimmt. Klingt recht nebensächlich, ist aber nicht ganz irrelevant, da durchaus die Möglichkeit besteht, dass das Fahrzeug in Vorzeiten gestohlen wurde und der Verkäufer praktisch nicht Eigentümer eines Fahrzeuges war.


    Eine Ausnahme bei HU/AU dürften Fahrzeuge bilden, die vor dem ersten Prüfzyklus, im Standard 36 Monate, liegen.



    Was ich anspreche, gilt nicht nur für deutsche Zulassungen, deutsche Halter und deutsche Prüfplaketten sondern für alle KFZ im Transit im gesamten EU-Raum mit gültigen Prüfplaketten einesStaates des EU-Raums.


    Die Schweiz habe ich angeführt, da trotz relativ klarer bilateraler Abkommen analog zu EU-Verordnungen diese gerne ignoriert werden.


    Auch wenn es interessant wäre, ich habe bisher noch von keiner großen Klagewelle im Zusammenhang mit dem Import von Oldtimern/Youngtimern gelesen.

  • Hi,


    schön das ihr so ausführliche Texte für mich habt, aber könnten wir uns bitte auf Italien beschränken. :rolleyes:
    Mir hilft kein GB, keine Schweiz oder sonst was. :wacko:
    Habe vom Vorbesitzer alle Papiere beisammen, (Fahrzeugdokumente, Besitzurkunde, Bescheinigung für die Gasanlage, Kaufvertrag...)
    Ordere von Audi jetzt noch die Übereinstimmungserklärung und dann fahre ich ihn beim TÜV vor.


    Mehr kann ich nicht machen, man wird sehen was die Herrschaften sagen :pardon:

  • Hi,


    also bin nun etwas schlauer als gestern.
    Für meinen 90er gibt's gar keine COC Bescheinigung, dafür ist er zu alt, bzw. 1986 gabs diese einfach noch nicht. :whistling:
    Die vom VW Konzern können in ihrer Datenbank auch nur bis 1998 zurück greifen.
    Bin schließlich bei Audi Tradition fündig geworden. :thumbup:
    Dort gibt's sowohl ein Datenblatt, als auch eine Urkunde für die jeweilige Fahrgestellnummer.


    Bin dran... :pleasantry:

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